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| Rubrik: | Betriebsverfassungsrecht |
| Datum: | 17.08.10 | Alter: | 1 Jahre |
(Beschluss des BAG vom 14.07.2010, AZ: 7 ABR 80/08)
Der Betriebsrat verlangt vom Arbeitgeber für sämtliche Betriebsratsmitglieder die Eröffnung von eigenen Internet-Zugängen sowie die Einrichtung eigener E-Mail-Adressen. Er ist der Auffassung, dass die Internetanschlüsse für die einzelnen Betriebsratsmitglieder für die Aufgabenerfüllung des Betriebsrats erforderlich sind, z. B. zur Vorbereitung der einzelnen Mitglieder auf die Betriebsratssitzungen. Alle Betriebsratsmitglieder arbeiten bereits an PC-Arbeitsplätzen.
Besteht die Forderung des Betriebsrats zu Recht?
Antwort:
Ja. Zunächst erläuterte das BAG, dass der Arbeitgeber gem. § 40 Abs. 2 BetrVG verpflichtet ist, dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung im erforderlichen Umfang Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Die Beurteilung der Frage, ob ein Mittel der Informations- und Kommunikationstechnik der Erfüllung von Betriebsratsaufgaben dient, sei grundsätzlich Sache des Betriebsrats, wobei dieser einen Beurteilungsspielraum hat. Das BAG hat bereits mehrfach entschieden, dass der Betriebsrat die Einholung von Informationen aus dem Internet als zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ansehen darf. In diesem Beschluss hat das BAG entschieden, dass der Betriebsrat innerhalb dieses Beurteilungsspielraums auch davon ausgehen darf, dass die Eröffnung von Internetanschlüssen für einzelne Mitglieder des Betriebsrats (z. B. zur Vorbereitung von Betriebsratssitzungen) für die Erfüllung der Betriebsratsaufgaben erforderlich ist. Hinsichtlich der verlangten Einrichtung jeweils eigener E-Mail-Adressen stellte das BAG fest, dass auch die Kommunikation einzelner Betriebsratsmitglieder mit nicht zum Betrieb gehörenden Dritten Teil der Betriebsratstätigkeit sein kann. Andererseits stellte das BAG heraus, dass der Betriebsrat im Rahmen seines Beurteilungsspielraums verpflichtet ist, auch die entgegenstehenden Belange des Arbeitgebers zu berücksichtigen, insbesondere die diesem entstehenden Kosten. Vorliegend standen jedoch berechtigte Kosteninteressen des Arbeitgebers dem Betriebsratsverlangen nicht entgegen, da bereits alle Betriebsratsmitglieder an PC-Arbeitsplätzen beschäftigt waren, sodass lediglich das Internet freigeschaltet und E-Mail-Adressen eingerichtet werden mussten.
Tipp:
Diese Entscheidung des BAG besagt nicht allgemein, dass jedes einzelne Betriebsratsmitglied Anspruch auf einen Internetzugang und Einrichtung einer eigenen E-Mail-Adresse hat. Gerade aus Kostengründen kann der Arbeitgeber mit guten Erfolgsaussichten ein solches Verlangen des Betriebsrats zurückweisen, wenn hierzu erst noch für jedes einzelne Betriebsratsmitglied ein PC angeschafft werden müsste.